Startseite | Aktuelle Politik | Kampagnen | Dokumentation PCP | Marx - Lenin - Mao Tse-tung | Links | Kontakt | ||||||
1. Wir halten an unserer Ideologie, dem Marxismus-Leninismus-Maoismus, Gonzalo-Gedanken, unseren Klassenprinzipien und unserer Parteimitgliedschaft fest.
2. Die Beendigung des Volkskrieges bedeutet nicht, daß wir kapitulieren oder die Revolution aufgeben, sondern entspricht dem Kampf unter den neuen Bedingungen.
3. Wir sind für den Abschluß eines Friedensabkommens als historischer Schritt von unumgänglicher Notwendigkeit, der gegenwärtig eine Notwendigkeit des Volkes, der Nation und der gesamten peruanischen Gesellschaft geworden ist. Das Volk braucht Frieden, sowie Demokratie, Fortschritt und insbesondere Bedingungen, die es ihm erlauben, seine Grundbedürfnisse zu erfüllen.
4. Das Grundlagendokument zielt auf den Abschluß eines Friedensabkommens ab.
5. Die Beteiligten an der Gesprächsrunde entstammen zwei unterschiedlichen Lagern mit einem gemeinsamen Problem, und beide beteiligen sich ausgehend von ihrem jeweiligen Standpunkt, um ein Ziel zu erreichen, ein Friedensabkommen.
1. Unterzeichnung eines Friedensabkommens, dessen Umsetzung zur Beendigung des Krieges führt, der in unserem Land herrscht.
2. Die Einstellung des Volkskrieges, der am 17. Mai 1980 mit seinen 4 Grundformen des Partisanenkampfes begonnen wurde, und die Selbstauflösung der Partisanenvolksarmee, indem die Waffen und Kampfmittel unbrauchbar gemacht werden, sowie die Selbstauflösung der Volkskomitees und der Stützpunktgebiete der Volksrepublik der Neuen Demokratie.
3. Die Einstellung der Kampfhandlungen gegen den Volkskrieg von Seiten der Streit- und Polizeikräfte des peruanischen Staates, sowie ihrer zivilen Zusatztruppen.
4. Entsprechend des Zeitplans sukzessive Freilassung aller Kriegsgefangenen, die unter der herrschenden Rechtsordnung in Verbindung mit dem Volkskrieg verurteilt oder angeklagt sind. Verbesserung der Haftbedingungen für diejenigen, die vorläufig noch in Haft sind. Aufhebung der Isolierung, Gewährung von Besuchen, Kontakt mit den Angehörigen, Arbeits-, Studien- und Entspannungsmöglichkeiten, Recht auf Verteidigung.
5. Einstellung der Repression und Verfolgung von Parteimitgliedern, Kämpfern der Armee, Sympathisanten und dem Volk im allgemeinen im Rahmen des antisubversiven Kampfes im Inland und von im Ausland ansässigen Peruanern. Einstellung der anhängigen Strafverfahren und keine Eröffnung von neuen, Annulierung von Fahndungs- und Haftbefehlen.
6. Einstellung der Kampagne, die im In- und Ausland gegen den Volkskrieg, die Partei und ihre Mitglieder und ihre Sympathisanten durchgeführt wird. Stattdessen Durchführung einer Kampagne für die Notwendigkeit von Frieden, Demokratie und Fortschritt.
7. Jede Art von Erleichterungen für die Wiedereingliederung der Parteimitglieder, der Kämpfer der Armee und der Sympathisanten des Volkskrieges in das soziale Leben und den Alltag, einschließlich derjenigen Peruaner, die mit der gleichen Absicht aus dem Ausland zurückkehren.
8. Respektierung der sterblichen Überreste der Helden des Volkes, die in diesen Jahren des Krieges gefallen sind. Rückgabe von deren sterblichen Überresten oder Information über ihren Verbleib, sowie den der Verschwundenen; Recht der Angehörigen und Freunde, ihre Gräber zu besuchen und ihrer zu gedenken. Sterbliche Überreste der Genossin Norah und Anderer.
9. Rückgabe des Zentralarchivs, der Bibliothek und des Kriegsmuseums der Revolution, der beschlagnahmten Filme und Tonbandaufzeichnungen der PCP.
10. In dem Maße, wie der Friedensprozeß voranschreitet, muß die Gesetzgebung die strikteste Einhaltung sowohl der persönlichen als auch der wirtschaftlichen und sozialen Grundrechte gewährleisten, sowie die Maßnahmen des Volkes zum Erreichen von Demokratie und Fortschritt, insbesondere die zur Erfüllung seiner Grundbedürfnisse unterstützen. Sonderplan für die Entwicklung der vom Volkskrieg betroffenen Gebiete, der hauptsächlich den Bauern, der Bevölkerung der Armenviertel und den Werktätigen zugute kommt, unter besonderer Berücksichtigung der Kriegsbeschädigten, -waisen und -witwen.
11. Gesetz zur Generalamnestie, das der nationalen Versöhnung ohne Sieger und Besiegte dient, unter Verzicht auf Repression, Racheaktionen, Verfolgung und persönliche Restriktionen, denn diese würden die schwierige Aufgabe der Umsetzung des Friedensabkommens, zu der sich beide Teile verpflichten, lediglich erschweren.
1. Von unserer Seite aus wäre es günstig, wenn das Grundlagendokument und das Friedensabkommen die Unterschriften anderer Personen trüge, wobei garantiert werden muß, daß ihnen daraus keine Schwierigkeiten oder Restriktionen erwachsen würden oder sie um ihre Freiheit fürchten müßten.
2. Das Friedensabkommen soll nach seiner Unterszeichnung per Fernsehen, Radio und Zeitungen öffentlich gemacht werden. Außerdem ist es notwendig, daß Abimael Guzmán Reynoso (der Vorsitzende Gonzalo) es im Fernsehen begründet, denn das ist entscheidend für seine Akzeptanz durch die Partei.
3. Durch ihre nationale Führung wird die PCP innerhalb von 60 Tagen nach Verbreitung des Abkommens eine offizielle Stellungnahme abgeben, und zwar folgendermaßen: Unabhängig von seinem Rang innerhalb der Partei wird der Genosse Oscar Ramírez Durand damit beauftragt, die Antwort der Partei zu verlesen. Dieses Ereignis soll in einem Videofilm festgehalten werden. Diesen Film, eine filmische Aufzeichnung des Antwortdokuments und das Dokument selbst sollen von einem Genossen überbracht werden, der dem Vorsitzenden Gonzalo und der Genossin Miriam persönlich bekannt ist, wobei die Regierung garantiert, daß er nicht verhaftet wird, sein Leben respektiert wird und seine physische und moralische Integrität gewahrt bleiben. Der Überbringer wird mit dem Internationalen Roten Kreuz Kontakt aufnehmen, damit dieses ihn begleitet, um mit den Teilnehmern der Gesprächsrunde zusammenzutreffen und die Antwort der Partei zu überbringen, die erst dann geöffnet und zur Kenntnis genommen wird.
4. Wenn die Antwort positiv ausfällt und das Friedensabkommen vollständig akzeptiert wird, erfolgt in Anwesenheit und mit dem Einverständnis des Überbringers die Unterzeichnung im Namen der PCP durch die von ihr bestellten Vertreter und durch die Vertreter des peruanischen Staates, die der Präsident der Republik ernennt und authorisiert. Das Abkommen muß ausreichend verbreitet werden, damit es korrekt umgesetzt wird.
5. Als Zeichen des guten Willens läßt die Regierung ohne bürokratische Formalitäten, weitere Verpflichtung oder Bedingungen eine größere Gruppe von Kriegsgefangenen frei. Ein Teil von ihnen soll für die Umsetzung des Abkommens im Land bleiben, während denjenigen, die es wünschen, die Ausreise gewährt wird.
6. Zwei Wochen nach Freilassung der genannten Gruppe und nachdem eine Nachricht der Ausgereisten eingetroffen ist, daß diese in dem Land, das sie aufgenommen hat, Asyl erhalten haben, wird die vollständige Einstellung aller Kriegshandlungen im ganzen Land beginnen. Davon ausgenommen sind Aktionen zur Verteidigung gegen Angriffe auf die Partisanenvolksarmee, die Volkskomitees oder die Stützpunkte der Volksrepublik der Neuen Demokratie von Seiten der Streitkräfte, der Polizei, der zivilen Zusatztruppen oder Anderer, mit denen das Friedensabkommen untergraben oder verletzt wird.
7. Gleichzeitig mit der Umsetzung der Vereinbarungen des Punktes 6 hat der peruanische Staat die Vereinbarungen der Punkte 3 (drei), 5 (fünf), 6 (sechs) und 8 (acht) des Teils II. über GRUNDLEGENDE VORSCHLÄGE dieses Dokuments zu erfüllen. Davon ausgenommen sind Aktionen zur Verteidigung.
8. Fünf Monate nach der Einstellung der Volkskrieges wird die Selbstauflösung der Partisanenvolksarmee eingeleitet, und die Waffen und Kampfmittel werden unbrauchbar gemacht. Desgleichen beginnt die Selbstauflösung der Volkskomitees und der Stützpunkte der Volksrepublik der Neuen Demokratie in bestimmten Zonen und Regionen, und im Gegenzug verfügt die Regierung sechs Monate nach Einstellung des Volkskrieges die Freilassung des ersten Drittels der Kriegsgefangenen aus den unterschiedlichen Gefängnissen des Landes, angefangen bei den Frauen und Kranken. Diese Freilassung erfolgt ohne bürokratische Formalitäten, weitere Verpflichtung oder Bedingungen, durch die die Rechte der Freigelassenen beschränkt würden. Diese können das Land verlassen, wenn sie es wünschen. Diese Maßnahme wird noch zweimal zu den gleichen Bedingungen wiederholt, bis alle Kriegsgefangenen freigelassen worden sind. Die Freilassung und die Selbstauflösung erfolgt in zwei weiteren Phasen, bis die Partisanenvolksarmee vollständig aufgelöst und ihre Waffen und Kampfmittel unbrauchbar gemacht sind. Dies erfolgt in allen drei Phasen vor der Öffentlichkeit, den Vertretern beider Seiten, die das Friedensabkommen unterzeichnet haben, und deren Garanten und Beobachtern und in Anwesenheit der nationalen und internationalen Presse. Das gleiche gilt für die Selbstauflösung der Volkskomitees und der Stützpunkte der Volksrepublik der Neuen Demokratie unter Einhaltung der gleichen Modalitäten wie im Fall der Partisanenvolksarmee, sofern diese anwendbar sind. Die zweite Phase der Selbstauflösung erfolgt fünf Monate nach der Freilassung des ersten Drittels der Kriegsgefangenen, und einen Monat danach ist das zweite Drittel der Kriegsgefangenen freizulassen. Die dritte Phase der Selbstauflösung findet fünf Monate nach der Freilassung des zweiten Drittels der Kriegsgefangenen statt, womit die Partisanenvolksarmee und die Volksrepublik der Neuen Demokratie vollkommen aufgelöst wären. Einen Monat nach dem dritten Teil der Auflösung wird schließlich die letzte Gruppe der Kriegsgefangenen freigelassen, womit sich folglich kein einziger Kriegsgefangener mehr in Gefangenschaft befände.
9. Daraufhin wird die PCP den am 17. Mai 1980 begonnenen Volkskrieg offiziell als abgeschlossen erklären und seine vollständige und endgültige Einstellung verfügen.
10. Der peruanische Staat verabschiedet ein Gesetz der Generalamnestie.
1. Die strikte Umsetzung der unter III. gemachten Vorschläge benötigt etwa 20 Monate. Nimmt man dazu die Zeit, die zur Unterzeichnung des Friedensabkommens und zur Akzeptanz der Partei notwendig ist, kommt man auf 24 Monate.
2. Dieser Zeitraum kann jedoch verringert werden, und wir halten es für vorteilhafter, ihn auf 18 oder noch weniger Monate zu verkürzen.
3. Es ist in Betracht zu ziehen, daß die PCP Veränderungen vorschlagen oder einen Gegenvorschlag unterbreiten könnte oder daß nach Ablauf der 60 Tage-Frist keine Antwort vorliegt.
1. Von unserer Seite aus ist die Unterzeichnung des Friedensabkommens durch die PCP, ihre öffentliche Verpflichtung vor dem peruanischen Volk und der ganzen Welt, sowie die Existenz von Hunderten von Kriegsgefangenen eine solide und ausreichende Basis, um die Einhaltung des Friedensabkommens zu garantieren.
2. Andererseits dürfte die Unterzeichnung einen Friedensabkommens durch den peruanischen Staat mittels der Bevollmächtigten des Präsidenten der Republik Alberto Fujimori Fujimori ausreichende Garantie für dessen Einhaltung bieten.
3. Wir erachten es jedoch für notwendig, andere Garanten und Beobachter einzuschalten, die zu einer besseren Umsetzung, der Klärung von Differenzen, die gewöhnlich auftreten, oder der Lösung von Problemen, die auftauchen könnten, beitragen und im allgemeinen für die korrekteste und angemessenste Umsetzung des Friedensabkommens sorgen.
4. Diese Richtlinien für ein Grundlagendokument enthalten unseren Standpunkt und unsere grundlegenden Vorschläge, das wichtigste Ergebnis unserer gemeinsamen Arbeit. Wir weisen noch einmal darauf hin, daß wir den Standpunkt vertreten, alle auftauchenden Probleme und Komplikationen zu überwinden, um unter Mitwirkung aller Beteiligten die Unterzeichnung eines Dokuments zu erreichen, das in beiderseitigem Einverständnis die Grundlage für die endgültige Ausarbeitung des von uns vorgeschlagenen Friedensabkommens bildet.
Anmerkung: Der Punkt 6 (sechs) des dritten Teils III über UMSETZUNG ist abgeändert worden. Es wurde vereinbart, daß die Einstellung der Aktionen beider Seiten mit Ausnahme der zur Verteidigung vor der Bekanntgabe des Friedensabkommens erfolgen soll. Letztendlich kann dieser Punkt neben anderen bei der Durchführung der Gespräche erörtert und konkretisiert werden.